Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Erzgebirgssportverein Nassau e. V.
Er hat seinen Sitz in Nassau.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben und Ziele
Der Sportverein trägt zur Förderung aller Bürger nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit auf dem Gebiet des Sports bei und wird verwirklicht durch:
die Betreuung der Sporttreibenden im Verein (Vereinsmitglieder, Urlauber und Einwohner, die nicht Mitglied im Verein sind).
ein vielseitiges Sportangebot im Freizeit- und Erholungssport, im Kinder- und Jugendsport, sowie im Erwachsenen- und Breitensport.
Insbesondere setzt er sich für eine verstärkte Förderung der Kinder und Jugendlichen zur Aufrechterhaltung des Wettkampfbetriebes in den Abteilungen ein.
Er widmet sich der Betreuung von Versehrten.
Führt sportliche Veranstaltungen, Versammlungen und Kurse, Vorträge und Werbeveranstaltungen durch.
Nimmt die Ausbildung und den Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter und Kampfrichter vor.
Widmet sich der Schaffung und Instandsetzung der Sportanlagen sowie dem Erwerb und die Instandsetzung von Sportgeräten.
Der Verein tritt für die Erhaltung und Wiederherstellung sowie den Schutz der natürlichen Umwelt und ihre Nutzung zum Sporttreiben ein.
Der Verein fördert die Traditionspflege.
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, die in ihrem eigenen sportlichen Betätigungsfeld aktiv sein können. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen haben.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
§ 3
Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos durch die Pflege des Sports und der Allgemeinen Jugendarbeit zu fördern. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EKStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 3 trifft der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dies sind Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann spätestens zum Ende eines Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 anerkennt und die einen schriftlichen Antrag beim Vorstand auf Aufnahme stellt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger (bis 14 Jahre) bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und dessen Unterschrift. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag der positiven Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks
erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung geregelt. Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke erhoben.
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. Vorgesehen sind dafür Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Fördernde Mitglieder können geworben werden. Vorgesehen dafür sind Personen, Behörden oder Firmen, welche die Belange des Sports fördern.
§ 5
Sanktionen
Gegen die Mitglieder, die in grober Weise gegen die sportlichen Grundsätze und die Regeln des Gemeinschaftslebens verstoßen, können Sanktionen ausgesprochen werden. Sanktionen werden durch den Vorstand bearbeitet und ausgesprochen.
Der Einspruch gegen eine Sanktion ist beim Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Sanktion beim Mitglied einzureichen. Das Mitglied hat das Recht, zu der Sanktion Stellung zu nehmen. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats nach Zugang des Einspruchs zu entscheiden. Kann der Vorstand den Einspruch zugunsten des Mitgliedes über die Rücknahme der Sanktion nicht abhelfen, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Einspruch. Bis dahin ist die ausgesprochene Sanktion noch nicht wirksam. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Die Wiederaufnahme des ausgeschiedenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Bis zum Ausschluss fällig gewordene Beiträge oder sonstige Leistungen sind im vollen Umfang zu entrichten. Die Wiederaufnahme des ausgeschiedenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, welches letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
§ 6
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies die Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
Die Einberufung der Mitglieder erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand mittels Aushang in der Turnhalle in Nassau, Dittersbacher Straße und Veröffentlichung im Dorfblatt Nassau sowie auf der Homepage des Vereines.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
Beitragsordnung
Entgegennahme der Berichte und deren Bestätigung (Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungen sowie des Kassenprüfungsausschusses)
den Haushaltsplan
Entlastung und Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
über Satzungsfragen
über grundlegende Fragen den Verein betreffend
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Jugend- und Auszeichnungsordnung sowie andere Ordnungen mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für eine Wahlperiode einen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab 14 Jahre. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden (Ausnahme s. § 11). Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der Erschienen.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat, durch eine Geschäftsordnung geregelt, ein oder mehrere Fachgebiete zu bearbeiten. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in der Weise eingeschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 200,00 EUR nur zwei Vorstandsmitglieder handeln können. Derartige Rechtsgeschäfte werden jedoch durch den Haushaltsplan beschränkt.
Der Vorstand wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Besetzung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er erarbeitet den Haushaltsplan und erstellt die Haushaltsrechnung. Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Spenden und Steuersachenb sind ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes.
Beschlüsse können in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Termin einer Vorstandssitzung wird auf der jeweils vorhergehenden Vorstandssitzung bestimmt.
§ 9
Kommissionen
Zu Erledigung der Vereinsaufgaben können Kommissionen gebildet werden. Der Vorstand bestätigt die Kommissionen und ihre Mitglieder.
Folgende Kommissionen sollten gebildet werden:
Kinder- und Jugendsport VA: Jugendwart
Erwachsenen- und Breitensport VA: Sportwart
Freizeit- und Erholungssport
Übungsleiter- und Kampfrichteraus- und Weiterbildung
§ 10
Sportjugend
Die Kinder und Jugendlichen des ESV Nassau bilden die Sportjugend. Ihr gehören alle Mitglieder im Alter von 6 bis 27 Jahren sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendarbeit an.
Die Sportjugend arbeitet auf der Grundlage einer eigenen Jugendordnung.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Sportjugendförderung stellt der Verein vorrangig finanzielle Mittel zur Verfügung. Über den Einsatz dieser Mittel wird im Rahmen des Haushaltsplanes bzw. durch den Vorstand entschieden.
§ 11
Wahlen
Jedes Vereinsmitglied im Alter ab 14 Jahre ist wahlberechtigt und mit 18 Jahre wählbar.
Für Wahlen hat die Mitgliederversammlung einen Abstimmungsleiter zu benennen.
Wahlen sind entsprechend der Wahlordnung vorzunehmen.
Abwesende können gewählt werden, sofern sie ihre Bereitschaft schriftlich erklärt haben.
Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist der gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird die Stimmenwahl nicht erreicht, findet zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Ein Vorstandsmitglied ist für die Betreuung der Sportjugend verantwortlich.
§ 12
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und Zusammenschlüsse bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Beschlüsse über den Erwerb und die Veräußerung von Grundvermögen sowie die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gefordert wird.
§ 13
Niederschriften
Über die Mitgliederversammlungen, Beratungen und Beschlüsse der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der jeweiligen Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben sind.
§ 14
Auszeichnungen
Der Vorstand erarbeitet eine eigene Ordnung für Ehrungen und Auszeichnungen.
Der Sportverein zeichnet natürliche und juristische Personen, die sich bei der Entwicklung und Förderung des Sports im Ort besonders verdient gemacht haben, aus.
Entsprechend § 7 Abs. 4 8. Anstrich können Ehrenmitgliedschaften verliehen werden.
§ 15
Finanzwirtschaft
Jedes gewonnene Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein finanziert sich aus:
Mitgliedsbeiträgen
Einnahmen aus Veranstaltungen und der Geschäftstätigkeit
Zuwendungen des LSB und der öffentlichen Hand
Subventionen
Spenden
Sponsorentätigkeit
Dienstleistungen an Dritte
Zur Erfüllung der Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
Der Verein haftet mit seinem Vermögen gegenüber Dritten bei Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum, bei Ansprüchen gegen den Verein. In anderen Fällen treten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen ein. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfungsausschuss, deren Mitglieder dem Vorstand nicht angehören dürfen. Selbiger überwacht die Kassengeschäfte, indem er einmal jährlich eine Überprüfung durchführt und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
§ 16
Auflösung des Vereins
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann mit einer 3/4-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen, wenn die Auflösung als Tagesordnung bekannt gegeben war.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen desselben an die Stadt Frauenstein mit der Maßgabe, es wiederum und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung für einen neu gegründeten Sportverein im Stadtteil Nassau zu verwenden.
§ 17
Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 19.09.1990 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt damit in Kraft.
Anmerkung:
Satzungsänderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 03.06.1993, 14.04.1994, 07.04.1995, 24.04.1998, 21.04.2006, 16.04.2010, 02.03.2018 und vom 22.03.2019 beschlossen und traten in Kraft.